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   BGH, 13.12.1984 - III ZR 175/83   

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BGH, 13.12.1984 - III ZR 175/83 (https://dejure.org/1984,1017)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1984 - III ZR 175/83 (https://dejure.org/1984,1017)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1984 - III ZR 175/83 (https://dejure.org/1984,1017)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit, ein von einer fremdnützigen planerischen Festsetzung betroffenes Grundstück zu behalten - Geltendmachung eines Übernahmeanspruchs nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz (BBauG) - Übernahmeanspruch aus übergegangenem Recht - Voraussetzungen ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Übernahmeanspruch des Eigentümers nach dem Bundesbaugesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 40 Abs. 2 Nr. 1
    Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 93, 165
  • NJW 1985, 1781
  • MDR 1985, 651
  • DVBl 1985, 791
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.04.1968 - III ZR 80/67

    Entschädigung für die Herabstufung einer Fläche in einem Bebauungsplan

    Auszug aus BGH, 13.12.1984 - III ZR 175/83
    Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 14 GG (Senatsurteil BGHZ 50, 93, 96 f.).

    Es ist anerkannt, daß § 40 Abs. 2 nicht nur bei erstmaligen Festsetzungen Anwendung findet, sondern auch eingreift, wenn - wie hier - als Bauland ausgewiesenes Gelände im Bebauungsplan zur Grünfläche herabgezont wird (Senatsurteil BGHZ 50, 93, 94).

    Der Übernahmeanspruch hängt davon ab, daß der Anspruchsteller das betroffene Grundstück tatsächlich zur Übernahme anbietet (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 99 und vom 8. März 1979 - III ZR 7/78 = LM Art. 14 [Ce] GG Nr. 61 unter I 3 c).

    Die Gewährung eines Übernahmeanspruchs findet ihre innere Rechtfertigung darin, daß die öffentliche Hand oder der aus einer speziellen privaten Festsetzung Begünstigte in der Regel ohnehin letztlich das Eigentum erwerben muß (Senatsurteil BGHZ 50, 93, 97).

    Der Übernahmeanspruch setzt voraus, daß der Eigentümer durch die Herabzonung des Grundstücksteils von unerschlossenem Bauland zur Grünfläche fühlbare Vermögensnachteile erlitten hat, die bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung die enteignungsrechtliche Opfergrenze überschreiten (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97 f.; 63, 240, 247 f. m.w.Nachw.; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung 3. Aufl., Rn. 241; Geizer/Busse, Der Umfang des Entschädigungsanspruchs aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff, 2. Aufl., Rn. 192 ff.).

    Dieses Erfordernis ist bei einer nicht nur unerheblichen Verkehrswertminderung der betroffenen Fläche in der Regel erfüllt (BGHZ 50, 93, 98 f.; 63, 240, 248).

    Allerdings gibt es Fälle, in denen die Minderung des Verkehrswerts für den Eigentümer nicht spürbar wird, weil er das Grundstück weder veräußern noch baulich nutzen oder beleihen will (BGHZ 50, 93, 97; 63, 240, 248).

    Wenn ein Grundstücksteil, der drei - wenn auch noch nicht erschlossene - Bauplätze umfaßt, planerisch herabgestuft wird, wird sich der Verkehrswert erfahrungsgemäß nicht unerheblich verringern (vgl. Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97 und vom 27. November 1969 - III ZR 26/69 = VersR 1970, 253, 255; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 40 Rn. 33 Abs. 3; Brügelmann/Pohl BBauG § 40 Rn. 41).

  • BGH, 25.11.1974 - III ZR 42/73

    Voraussetzungen eines Enteignungsverlangens des Eigentümers

    Auszug aus BGH, 13.12.1984 - III ZR 175/83
    Den Maßstab für das dem Eigentümer Zumutbare bildet die durch die Herabzonung eintretende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, gemessen an seiner gesamten wirtschaftlichen Lage und seinen wirtschaftlichen Interessen (vgl. zum ganzen Senatsurteil BGHZ 63, 240, 249).

    Der Übernahmeanspruch setzt voraus, daß der Eigentümer durch die Herabzonung des Grundstücksteils von unerschlossenem Bauland zur Grünfläche fühlbare Vermögensnachteile erlitten hat, die bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung die enteignungsrechtliche Opfergrenze überschreiten (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97 f.; 63, 240, 247 f. m.w.Nachw.; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung 3. Aufl., Rn. 241; Geizer/Busse, Der Umfang des Entschädigungsanspruchs aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff, 2. Aufl., Rn. 192 ff.).

    Dieses Erfordernis ist bei einer nicht nur unerheblichen Verkehrswertminderung der betroffenen Fläche in der Regel erfüllt (BGHZ 50, 93, 98 f.; 63, 240, 248).

    Allerdings gibt es Fälle, in denen die Minderung des Verkehrswerts für den Eigentümer nicht spürbar wird, weil er das Grundstück weder veräußern noch baulich nutzen oder beleihen will (BGHZ 50, 93, 97; 63, 240, 248).

    Eine Herabzonung von Bauland zu einer Grünfläche kann zwar die wirtschaftliche Unzumutbarkeit, das Grundstück zu behalten, begründen (Senatsurteil BGHZ 63, 240, 249 f. für einen Fall, in dem der Eigentümer das betroffene Grundstück weiter finanzieren mußte; vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 40 Rn. 38; Brügelmann/Pohl BBauG § 40 Rn. 45; Schrödter/Breuer a.a.O. § 40 Rn. 20, 21).

  • BGH, 02.02.1978 - III ZR 90/76

    Bewertung eines teilenteigneten Grundstücks

    Auszug aus BGH, 13.12.1984 - III ZR 175/83
    Diese Rechtsposition kann nach den Regeln, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 2. Februar 1978 - III ZR 90/76 - (NJW 1978, 941, 942 f. = BRS Bd. 34 Nr. 116; s. dazu auch Krohn/Löwisch a.a.O. Rn. 422; Kreft WM Sonderbeil. 7/82 vom 18. Dezember 1982 S. 31) entwickelt hat, durch den Hofübergabevertrag auf die Tochter der Witwe B. und von dieser durch den Vertrag vom 23. Mai 1980 oder vom 25. Juni 1982 auf den jetzigen Eigentümer übergegangen sein.

    Das Berufungsgericht wird ferner Gelegenheit haben zu prüfen, ob die Rechtsposition der Witwe B. auf deren Tochter und von dieser auf den Eigentümer übergegangen ist; das liegt nach den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Übertragung des Übernahmeanspruchs nahe (vgl. auch die Ausführungen im Senatsurteil vom 2. Februar 1978 a.a.O. unter II 6 a.E.).

  • BGH, 08.03.1979 - III ZR 7/78

    Anspruch auf Enteignungsentschädigung in Geld - Herausnahme eines Grundstücks aus

    Auszug aus BGH, 13.12.1984 - III ZR 175/83
    Der Übernahmeanspruch hängt davon ab, daß der Anspruchsteller das betroffene Grundstück tatsächlich zur Übernahme anbietet (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 99 und vom 8. März 1979 - III ZR 7/78 = LM Art. 14 [Ce] GG Nr. 61 unter I 3 c).
  • BGH, 27.11.1969 - III ZR 26/69

    Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des BBauG auf nach früheren

    Auszug aus BGH, 13.12.1984 - III ZR 175/83
    Wenn ein Grundstücksteil, der drei - wenn auch noch nicht erschlossene - Bauplätze umfaßt, planerisch herabgestuft wird, wird sich der Verkehrswert erfahrungsgemäß nicht unerheblich verringern (vgl. Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97 und vom 27. November 1969 - III ZR 26/69 = VersR 1970, 253, 255; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 40 Rn. 33 Abs. 3; Brügelmann/Pohl BBauG § 40 Rn. 41).
  • OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09

    Nichtvollziehung eines Bebauungsplans: Anspruch eines Grundstückseigentümers auf

    Mit dem Übernahmeanspruch wird dem betroffenen Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, selbst die Initiative zu einer entschädigungsrechtlichen Lösung der infolge der fremdnützigen planerischen Festsetzung aufgetretenen Interessenkollision zu ergreifen, ohne die Einleitung eines Enteignungsverfahrens nach den §§ 85 ff. BauGB abwarten zu müssen (BGHZ 50, 93, 97; BGHZ 93, 165, Juris RN 12; BGHZ 97, 1, Juris RN 17; Beschluss vom 25.6.1992, AZ: III ZR 160/91, BRS 53 Nr. 133, Juris RN 5).
  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 221/09

    Baulandverfahren: Anspruch des von einer eigentumsverdrängenden , allein

    Dies umfasst auch die Fälle, dass eine durch Bebauungsplan als Bauland ausgewiesene Fläche durch einen erneuten Bebauungsplan herabgezont wird (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 94; 93, 165, 167).

    Die Beschränkung der Abfindung ist mit Art. 14 GG vereinbar (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 96 f; 93, 165; 167; 97, 1, 3).

  • BGH, 16.03.1995 - III ZR 166/93

    Entschädigung wegen Fluglärms nach Errichtung eines Wohnhauses in der Schutzzone

    Allerdings gebe es Fälle, in denen die Minderung des Verkehrswertes für den Eigentümer nicht spürbar werde, weil er das Grundstück weder veräußern noch baulich nutzen oder beleihen wolle (BGHZ 50, 93, 98; 63, 240, 248; 93, 165, 169) [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83].

    Der neue Eigentümer, in dessen Person der Eingriff spürbar wird, muß, wenn er den Entschädigungsanspruch geltend macht, den Übergang der von dem Voreigentümer erlangten Rechtsposition auf ihn, den neuen Eigentümer, durch Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge dartun (vgl. Senatsurteile vom 2. Februar 1978 - III ZR 90/76 - NJW 1978, 941, 942 und BGHZ 93, 165, 170 [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83]; 97, 114, 125 [BGH 06.02.1986 - III ZR 96/84]; 97, 361, 371; Kreft WM 1982, Sonderbeilage 7, S. 31; Nüßgens/Boujong, aaO. Rn. 397).

    Ein solcher Rechtsübergang kann stillschweigend erfolgen; er wird beispielsweise in der Regel angenommen werden können, wenn etwa das Grundstück verkauft worden ist und der Kaufpreis dem (um den Wert des Entschädigungsanspruchs erhöhten) Wert des Grundstücks zur Zeit des enteignenden Eingriffs entspricht, weil im allgemeinen der Verkäufer mit dem Verkauf sämtliche auf das Grundstück bezogene Rechte aufgeben und auf den Käufer übertragen will (Senatsurteile vom 2. Februar 1978 aaO., vom 13. Juli 1978 - III ZR 166/76 - WM 1979, 952, 953 und BGHZ 93, 165, 170) [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83].

  • BGH, 14.03.2002 - III ZR 320/00

    Bemessung der Enteignungsentschädigung für Erschließungsanlagen

    Eine etwa in der Person des früheren Eigentümers begründete weitergehende Rechtsposition ("Anwartschaft"; vgl. Senatsbeschluß vom 25. November 1991) kann beim Entschädigungsanspruch des enteigneten neuen Eigentümers nur berücksichtigt werden, wenn sie durch Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolge (Abtretung oder Übertragung) auf ihn übergegangen ist (Senatsurteile vom 2. Februar 1978 - III ZR 90/76 - WM 1978, 520, 522 und vom 6. April 1995 - III ZR 27/94 - WM 1995, 1195 f; Beschluß vom 25. November 1991 aaO; vgl. auch BGHZ 93, 165, 170; 129 124, 135).
  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 162/84

    Erlöschen des Übernahmeanspruchs

    Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 14 GG (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 96 f. und BGHZ 93, 165 [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83]).

    Das Gesetz knüpft den Übernahmeanspruch daran, daß es gerade dem Eigentümer, der sich des Grundstücks durch das faktische Angebot der Übernahme an die öffentliche Hand entäußern will, nicht zugemutet werden kann, das Gelände noch länger zu behalten (Senatsurteil BGHZ 93, 165, 167) [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83].

    Mit dem Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BBauG wird dem betroffenen Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, selbst die Initiative zu einer enteignungsrechtlichen Lösung der infolge der fremdnützigen planerischen Festsetzung aufgetretenen Interessenkollision zu ergreifen, ohne die Einleitung eines Enteignungs- oder Umlegungsverfahrens durch die öffentliche Hand abwarten zu müssen (Senatsurteil BGHZ 93, 165, 168) [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83].

  • BGH, 16.02.1989 - III ZB 38/88

    Verkündungsvermerk - Feststellung der Verkündung - Urkundsbeamte der

    Damit fehlt eine förmliche Voraussetzung für die Beweiskraft des Protokolls (vgl. auch BGH Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - BGHWarn 1984 Nr. 288 = NJW 1985, 1782, 1783 [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83] undBeschluß vom 19. Dezember 1985 - X ZB 5/85 = VersR 1986, 487, 488 sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O. § 163 Anm. 1, Stein/Jonas/Leipold a.a.O. § 310 Rdn. 18 und Zöller/Stephan a.a.O. § 163 Rdn. 2, § 310 Rdn. 2, § 311 Rdn. 3).
  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 148/96

    Anspruch auf Übernahme eines im Bebauungsplan als Ausgleichsfläche ausgewiesenen

    Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit, bei der es auf die konkrete Grundstückssituation und die individuellen Verhältnisse des Eigentümers ankommt (vgl. Senat BGHZ 93, 165, 170 f.), auch Gesichtspunkte einer Vorteilsausgleichung im Hinblick auf die sonstigen Festsetzungen im Bebauungsplan (vgl. § 93 Abs. 3 BauGB und unten zu II.) einfließen und unter Umständen sogar zu dem Ergebnis führen können, daß die Unzumutbarkeit des Behaltens des Grundstücks zu verneinen und der darauf gestützte Übernahmeanspruch ausgeschlossen ist (vgl. Breuer aaO., Rdn. 27; Gaentzsch aaO., Rdn. 21 f.; Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 43 Rdn. 22), braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden.
  • BGH, 02.03.1988 - IVa ZB 2/88

    Wirksamkeit der Verkündung eines nicht in vollständiger Form abgefaßten Urteils

    Die Berufungsfrist konnte nur dann mit dem Ablauf von fünf Monaten seit dem 10. April 1987 beginnen, wenn das Urteil am 10. April 1987 wirksam verkündet worden war (vgl. BGH Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - NJW 1985, 1782, 1783 [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83] = ZIP 1985, 248, 249; BGHZ GSZ 14, 39, 44; BGHZ 42, 94, 97) [BGH 14.07.1964 - VIII ZB 3/64].
  • KG, 02.07.2010 - 9 U 3/09

    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme: Isolierter Geldentschädigungsanspruch bei

    Mit dem Übernahmeanspruch wird dem betroffenen Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, selbst die Initiative zu einer enteignungsrechtlichen Lösung der infolge der Planung aufgetretenen Interessenkollision zu ergreifen, ohne die Einleitung eines Enteignungs- oder Umlegungsverfahrens durch die öffentliche Hand abwarten zu müssen (BGH, Urteil vom 19. September 1985 - III ZR 162/84 -, juris Tz. 17 = BGHZ 97, 1 = NJW 1986, 2253 unter Hinweis auf BGHZ 93, 165 ).
  • BGH, 11.10.1994 - XI ZR 72/94

    Anforderungen an wirksame Verkündung eines Urteils; Beweiskraft des Protokolls

    Wegen der Gleichwertigkeit beider Verlautbarungsformen steht es der Wirksamkeit der Verkündung auch nicht entgegen, wenn das noch nicht vollständig abgefaßte Urteil statt durch Verlesen des Tenors durch Bezugnahme auf die schriftlich vorliegende Urteilsformel verkündet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - NJW 1985, 1782, 1783 [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83]; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 - VI ZB 27/88 - NJW 1989, 1156, 1157; MünchKomm-ZPO/Peters, § 160 Rdn. 14).
  • OLG Rostock, 16.12.1993 - 3 UF 70/93

    Pflicht zur Einlegung einer Berufung innerhalb der Berufungsfrist; Beginn des

  • BGH, 29.09.1993 - XII ZB 49/93

    Bestimmung des Adressaten für die Zustellung des Urteils; Voraussetzungen des

  • BGH, 25.06.1992 - III ZR 160/91

    Voraussetzungen für einen Übernahmeanspruch des Eigentümers

  • BGH, 19.12.1985 - X ZB 5/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zurückverweisung der Sache an das

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